BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az: I ZR 135/06
Der BGH hat entschieden, dass Domaininhaber – die als Domainnamen die Geschäftsbezeichnung anderer Firmen haben – von diesen nicht zur Löschung ihrer Domain gezwungen werden können.
Der Fall: Eine Firma hatte sich die Domain ahd.de im Jahr 1997 registrieren lassen. Nachdem die Inhalte auf dieser Seite mehrere Male gewechselt hatten, bot die Firma ab dem Jahr 2002 auch Internet-Dienstleistungen, wie E-Mail-Adressen oder Homepages, an.
Ein anderes Unternehmen klagte auf Löschung dieser Domain. Letzteres bot nämlich seit 2001 unter der Abkürzung ahd Hard- und Software an und hatte so das Kennzeichenrecht für den Bereich IT-Dienstleistungen erworben.
Der BGH wies die Klage jedoch ab. Die beklagte Firma darf zwar unter ihrem Domainnamen keine IT-Dienstleistungen anbieten (siehe Artikel: Firmenname stärker als Domainrecht). Ein Löschungsanspruch besteht aber nicht. Denn der Domainname allein ist noch keine Verletzung des Kennzeichenrechts der anderen Firma. Der Kläger muss die Tatsache grundsätzlich hinnehmen, dass er seine Geschäftsbezeichnung als Domainnamen nicht nutzen kann, so der BGH.
Fazit: Der BGH stärkt mit diesem Urteil die Rechte der Domaininaber: diese können den Löschungsbegehren anderer nun meist relativ gelassen entgegensehen.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.