BGH, Urteil vom 18.9.2014, AZ: I ZR 228/12
Der Wörterbuchverlag siegt gegenüber einem Konkurrenten mit seiner Farbmarke „Gelb“ – selbst wenn der Wettbewerber daneben mit einem anderen Logo wirbt. So entschied der BGH in einem Urteil.
Geklagt hatte Langenscheidt. Dessen Konkurrent bewarb seine Sprachlernsoftware mit einem gelben Karton und einer blauen Stele als Logo. Langenscheidt benutzt die Farbe „Gelb“ seit Jahrzehnten für seine Wörterbücher und hat beim Markenamt diese Farbe als Farbmarke eintragen lassen.
Für die Frage, ob hier eine Ähnlichkeit im Auftreten der Wettbewerber besteht, ist isoliert auf die Farbe „Gelb“ abzustellen, so der BGH. Denn in der Wörterbuchbranche (und verwandten Sprachlernsoftware-Branche) erkennt der Verbraucher die Unternehmen gerade an der Farbe.
Fazit: Eine Farbmarke kann für Ihr Unternehmen der entscheidende Trumpf sein. Gerne berate ich Sie zu Fragen rund um die Farbmarke.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.