Firmenname stärker als Domainrecht

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az: I ZR 135/06

Unternehmer dürfen gegen Domains vorgehen, die ihren Firmennamen benutzen.

Die Eintragung eines Domainnamens berechtigt den Inhaber dieser Domain nicht dazu, den Firmennamen (Kennzeichenrecht) eines Drittens zu benutzen. So der BGH in einem Urteil.

Der Fall: Eine Firma hatte sich die Domain ahd.de im Jahr 1997 registrieren lassen. Nachdem die Inhalte auf dieser Seite mehrere Male gewechselt hatten, bot die Firma ab dem Jahr 2002 auch Internet-Dienstleistungen, wie E-Mail-Adressen oder Homepages, an.

Hiergegen klagte ein anderes Unternehmen, das seit 2001 unter der Abkürzung ahd Hard- und Software anbietet. Anders als bei Marken wird das Kennzeichenrecht (hier: das Recht den Firmennamen für bestimmte Produkte zu benutzen) i. d. R. nicht durch Eintragung sondern durch Benutzung des Namens durch die Firma erworben.

Und das klagende Unternehmen bekam Recht: es darf dem Domaininhaber verbieten, unter seinem Firmennamen solcher Art IT-Dienstleistungen anzubieten. Möglicherweise hätte der BGH anders entscheiden, wenn der Domaininhaber vor der Markenanmeldung 2001 bereits IT-Dienstleistungen unter seiner Domain angeboten hätte. Denn dann hätte ihm eventuell ein vorrangiges Kennzeichenrecht auf den Namen ahd zustehen können.

Fazit: Unternehmer sollten sich konsequent gegen den Missbrauch ihres Namens durch Domainpiraten zur Wehr setzen – auch wenn deren Domains älter sind als der eigene Name bestehen gute Chancen auf einen Erfolg.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.