Internationale Markenameldung

Eine Übersicht, was Sie dabei beachten müssen:

1. Markenform

Markenschutz können Sie insbesondere erhalten für:

Wortmarken (Namen, Abkürzungen, Zahlen)

Bildmarken (Logos, Bilder)

Wort-/Bildmarken (Kombination von Wort- und Bild)

dreidimensionale Marken

Hörmarken (Jingles, Tonfolgen)

2. Wie bekomme ich internationalen Schutz?

Es gibt zwei verschiedene Wege internationalen Markenschutz zu erlangen:

Entweder direkt über die nationalen Markenämter in den spezifischen Ländern (z. B. beim Brasilianischen oder Koreanischen Markenamt). Hierzu ist grundsätzlich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem gewünschten Staat erforderlich. Nationale Markenanmeldungen sind in fast allen Ländern der Welt möglich.

Oder aber Sie melden Ihre Marke über das „Weltmarkenamt“ (WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum) an. Dies ist oft die kostengünstigere Alternative, da Sie für eine solche Anmeldung bei reibungslosem Ablauf des Registrierungsverfahrens keine (oft teuren) Anwälte im Ausland mit der Registrierung beauftragen müssen.

3. Was kostet das?

Die Kosten variieren stark und hängen davon ab, in welchen Ländern Sie Ihre Marke schützen möchten. Die Grundgebühr des „Weltmarkenamtes“ (WIPO) beträgt derzeit 653,00 Schweizer Franken. Hinzu kommen noch die Gebühren für das Deutsche Markenamt (über dieses wird die Internationale Registrierung beantragt / Gebühren: 180,00 €) sowie die Gebühren der einzelnen Länder.

Mit dem Kostenrechner des „Weltmarkenamtes“ (WIPO) können Sie sich einen Überblick über die Kosten für Ihre gewünschte Markenanmeldung verschaffen.

Nicht in diesen Gebühren enthalten sind die Anwaltsgebühren. Für Markenanmeldungen biete ich günstige Pauschalpreise. Bitte erfragen Sie meine Gebühren unverbindlich per Telefon unter 030 97002580 oder E-Mail. 

4. Für welche Länder?

Sie können Ihre Marke für alle Länder, die dem Madrider Markenabkommen (MMA) und/oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten sind, beim „Weltmarkenamt“ anmelden. Die meisten westlichen Länder und viele andere Staaten sind diesem Abkommen/Protokoll beigetreten. Derzeit können Sie für 92 Staaten der Welt den Schutz Ihrer Marke über das „Weltmarkenamt“ beantragen. Hier ein Link zu den aktuellen Mitgliedernhttp://www.wipo.int/madrid/en/members/.

5. Wie läuft das Registrierungsverfahren?

Für die Anmeldung beim „Weltmarkenamt“ (WIPO) benötigen Sie eine Basisanmeldung, also (bspw. wenn sich der Sitz Ihres Unternehmens in Deutschland befindet) eine Anmeldung bzw. Registrierung in Deutschland oder in Europa. Diese Anmeldung bildet dann die Grundlage für Ihre internationalen Anmeldungen.

Mit der Basisanmeldung in der Tasche können Sie anschließend mit nur einer einzigen Anmeldung Ihren Markenschutz auf alle ausgewählten Länder ausdehnen.

Die WIPO prüft die Anmeldung und trägt, wenn alles in Ordnung ist, die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung. Die für den Markenschutz ausgewählten Länder können innerhalb eines Jahres (teilweise auch innerhalb von 18 Monaten) den Markenschutz nach nationalen Gesetzen verweigern. Aber selbst wenn ein Land den Schutz verweigern sollte, bleibt die Marke in den anderen ausgewählten Ländern bestehen.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung von amtlichen Bescheiden im Eintragungs- bzw. Widerspruchsverfahren mit zusätzlichen anwaltlichen Kosten verbunden ist.

6. Wie lange ist meine Marke geschützt?

Die internationale Marke gilt 10 Jahre (PMMA) oder 20 Jahre (MMA) und kann anschließend immer wieder (zeitlich unbegrenzt) verlängert werden. 

7. Gibt es Fristen für die Anmeldung?

Bei internationalen Nachanmeldungen haben Sie einen Schutzbonus, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres nach Anmeldung der Basismarke (in Deutschland oder der EU) den Schutz Ihrer Marke bei der WIPO (oder den nationalen Markenämtern) beantragen. Dieses halbe Jahr wird „Prioritätsfrist“ genannt.

Der Bonus: Für die ausländischen Marken besteht vom gleichen Tag an Markenschutz wie für Ihre deutsche Marke oder Ihre EU-Marke. Das wird z. B. dann wichtig, wenn kurz nach Ihrer deutschen Anmeldung aber noch vor Ihrer internationalen Nachanmeldung etwa ein US-Amerikaner Ihren Markenamen für die relevanten Produkte angemeldet hat. Obwohl der US-Amerikaner seine Marke noch vor Ihrer (internationalen US-) Marke angemeldet hatte, könnten Sie diesem gegenüber dann Ihr „älteres“ Recht am Namen geltend machen.

Später sind Auslandsanmeldungen auch noch möglich. Dann aber ohne Inanspruchnahme der Priorität. Es würde nur der jeweilige konkrete Anmeldetag gelten.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an: 030 97002580.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.