BGH, Urteil vom 11.05.2017, AZ: I ZB 6/16
Sie sollten Ihre Marke so nutzen, wie Sie eingetragen wurde. Hängen Sie Ihrem Markennamen weitere Zusätze an, ist Vorsicht geboten. Denn schlimmstenfalls wird die Marke dann nicht (wie gesetzlich vorgesehen) benutzt und es droht die Löschung der Marke. Ein aktuelles BGH-Urteil zeigt die Fallstricke bei der Benutzung von Zusätzen auf.
Der Fall: Der Inhaber der Marke „Dorzo“ war in einem Widerspruchsverfahren verpflichtet gewesen, die Benutzung der Marke nachzuweisen. Der Nachweis konnte nicht geführt werden.
Denn die Marke wurde nicht wie eingetragen, sondern stets nur mit Zusätzen wie etwa „Dorzo-Vision®“ verwendet.
Markenworts „Dorzo“ zu den ergänzenden Begriffen „Vision®“, (…) wird durch die räumliche Zusammenführung, durch den Bindestrich (…), durch das einheitliche Schriftbild oder die identische Farbgebung hergestellt.“
Zudem wurde das hochgestellte „®“ nicht hinter „Dorzo“, sondern hinter der Bezeichnung „Dorzo-Vision“ angebracht. Der Verkehr gehe in diesem Fall davon aus, dass es genau diese Marke, nämlich Dorzo-Vision – nicht jedoch Dorzo – gibt, so der BGH.
Fazit: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Marke möglichst isoliert verwenden. Wenn Sie Zusätze benutzen, heben Sie diese farblich, schriftbildlich und räumlich von Ihrer Marke ab und verwenden Sie das“®“ direkt hinter der eingetragenen Marke.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.