„THE NORTH FACE“ kann gegen den Vertrieb von Tierkleidung unter dem Zeichen „THE DOG FACE“ vorgehen. Denn Kunden bringen beide Marken miteinander in Verbindung, womit eine Verletzung des Markenrechts gegeben ist, so das OLG Frankfurt a. M.
Bei diesem Rechtstreit tritt der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwechslungsgefahr sehr schön hervor. Die beiden Zeichen „THE DOG FACE“ und „THE NORTH FACE“ sind in Wort, Klang und hinsichtlich Bedeutungsinhalt prinzipiell unterschiedlich – eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt daher nicht vor. Aber: Eine Zeichenähnlichkeit fehlt nicht gänzlich, denn die Wortfolge „THE DOG FACE“ lehnt sich offenkundig an die sehr bekannte Marke „THE NORTH FACE“ an. Markenrechtlich genügt es, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen – also eine mittelbare Verwechslung gegeben ist. So liegt der Fall hier. Zwar unterscheiden sich Bekleidung und Tierkleidung, dennoch wird der Verbraucher annehmen „THE NORTH FACE“ habe sein Angebot auf Tiermode erweitert für gemeinsame Outdoor-Aktivitäten von Herrchen/Frauchen und Hund.
Fazit: Auch auf den ersten Blick eher unterschiedliche Marken können Markenrechte verletzen, wenn sie sich an andere Marken anlehnen. Dies gilt es bei der Wortschöpfung von Marken zu beachten. Auf der anderen Seite müssen sich Markeninhaber das Geschäftsgebaren von Trittbrettfahrern, die den Erfolg ihrer Marke für sich nutzen wollen, nicht gefallen lassen!
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.06.2022, AZ: 6 W 32/22