BGH, Urteil vom 1.7.2010, AZ: I ZB 35/09
Längere Wortfolgen können in der Regel nicht als Marke eingetragen werden – so entschied im Sommer 2010 der BGH.
Ein Markenanmelder beantragte folgende, recht skurrile und lange Wortfolge als Marke:
- Die Vision: Einzigartiges Engagement in Trüffelpralinen
- Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
- Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit
Der BGH verwehrte dem Anmelder die Eintragung. Begründung: Eine Marke muss auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen und sich so von den Marken anderer Unternehmen unterscheiden. Der Verbraucher wird aber die Werbeslogans nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen, sondern nur die Worte als solche sehen. Damit fehlt es dieser Wortfolge an jeglicher Unterscheidungskraft, so der BGH.
Fazit: Markenanmelder sollten darauf achten, dass ihre Marken kurz, originell und prägnant sind.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.