OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2017, AZ: 6 U 29/165
Als Werbender bei Adwords haften Sie, wenn Ihre Anzeige bei Eingabe eines (fremden) Firmennamens erscheint, auch wenn Sie für die Nutzung dieses Namens gar nicht verantwortlich sind. Es reicht aus, wenn Sie von der Einblendung wussten. So entschied kürzlich das OLG Schleswig.
Gestritten hatten sich zwei Konkurrenzunternehmen wegen Benutzung des Unternehmenskennzeichens W C T. Bei Eingabe des Zeichens W C T bei Google erschien eine Adwords-Anzeige des Konkurrenzunternehmens mit der Überschrift „Anzeige zu w c t“.
Für diese Überschrift war der Werbende jedoch nicht verantwortlich. Er hatte weder diesen Text eingegeben noch das Zeichen W C T als Keyword genutzt. Die Überschrift war vielmehr von Google erstellt worden.
Dem Werbenden war jedoch bekannt, dass seine Anzeige mit dieser Überschrift erschien. Und genau für diese Kenntnis haftet er als sogenannter „Störer“, wenn er trotz Kenntnis nicht eingeschritten ist, so das OLG.
Fazit: Wenn Sie von einer unerlaubten Marken-/Firmennamenutzung erfahren, schreiten Sie besser sofort dagegen ein, um eine teure Haftung zu vermeiden.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz