EuGH, Urteil vom 15.03.2012, AZ: C-90/11, C-91/11
Wenn Sie eine Abkürzung als Wortmarke eintragen möchten (z. B. MMF), dürfen Sie künftig nicht mehr den erläuternden Zusatz (z. B. bei MMF „Multi Market Fund“) mit anmelden. Nur die Abkürzung an sich ist markenrechtsfähig und nur diese darf angemeldet werden. So entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil.
Der Grund: Die Wortfolge (hier: Multi Market Fund) ist nicht markenrechtsfähig, da er die geschützten Dienstleistung nur beschreibt. Solche rein beschreibenden Angaben dürfen aber nicht als Wortmarke angemeldet werden. Denn: auch die Mitbewerber müssen das Recht haben, Ihre Waren oder Dienstleistungen mit solchen beschreibenden Worten zu benutzen.
Zwar sind die Abkürzungen an sich meist nicht rein beschreibend, doch zusammen mit dem beschreibenden Zusatz (also MMF Multi Market Fund), dient die Abkürzung lediglich dazu, die Wortfolge zu erläutern. Die Verwendung der Wortfolge wird so lediglich vereinfacht und die Erinnerung daran erleichtert. Da somit auch die Abkürzung rein beschreibend ist, kann auch die Kombination der Wortfolge zusammen mit der Abkürzung keinen Markenschutz erlangen.
Fazit: Es empfiehlt sich in Zukunft nur noch die Abkürzung an sich, ohne erläuternde Wortfolge, anzumelden. Für bereits eingetragene Wortmarken (die sowohl die Abkürzung als auch die Wortfolge enthalten) empfiehlt es sich, lediglich die Abkürzung noch einmal einzutragen. Andernfalls droht der Schutzrechtsverlust der Marke.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.