BGH, Urteil vom 5.10.2010, AZ: I ZR 127/09
Die Presse darf Fotos von Kunstwerken nur solange veröffentlichen, wie diese noch zum „Tagesereignis“ gehören. So entschied der BGH im Herbst 2010 in einem Urteil.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte einen Zeitungsverleger auf Schadensersatz verklagt. Der Verleger betrieb seit 2002 ein Online-Archiv, in dem er auch Berichte über Ausstellungen mit Fotos der jeweiligen Werke veröffentlichte. Die VG Bild-Kunst sah hierin die Urheberrechte der von ihr vertretenen Künstler verletzt. Dem Zeitungsverleger sei es nicht gestattet, die Kunstwerke dauerhaft öffentlich (im Internet) zugänglich zu machen.
Der BGH gab der VG Bild-Kunst Recht: Die Kunstwerke dürfen nur so lange von Zeitungen veröffentlicht werden, wie die Ausstellung noch als Tagesereignis aufgefasst werden kann.
Fazit: Die Veröffentlichung fremder Kunstwerke in der Presse ist nur so lange legal, wie das Ereignis, in dessen Rahmen sie veröffentlich werden, noch aktuell ist. Anschließend gilt: Löschen. Ansonsten bitten die Verwertungsgesellschaften zur Kasse.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.