LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, AZ: 312 O 144/16
Hat der Abmahnende überwiegend das Interesse, Rechtsanwaltsgebühren zu kassieren, so ist sein Verhalten rechtsmissbräuchlich. So entschied nun das Landgericht Hamburg.
Klägerin war ein Unternehmen, das über seine Internetseite zahlreiche verschiedene Produkte, u. a. Desinfektionsmittel, anbot. Die Beklagte verkaufte online Medizinprodukte und Desinfektionsmittel. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab und verklagte sie anschließend.
Die Beklagte berief sich auf rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten der Klägerin. Die Klägerin hatte allein im Jahr 2015 rund 50 Abmahnungen an Wettbewerber verschickt und 14 Eilverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dagegen war das Eigenkapital der Klägerin im Jahr 2015 praktisch aufgezehrt, ihre Einnahmen waren gering.
Das Gericht gab der Beklagten Recht und beurteilte das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich. Ein Missbrauch liegt vor, wenn bei Abmahnung sachfremde Interessen überwiegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Vielzahl der Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit steht. Da die Klägerin kaum Einnahmen nachweisen konnte und ihr Eigenkapital fast aufgezehrt war, sah das Gericht ein starkes Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und ihrer finanziellen Situation.
Da das Gebührenerzielungsinteresse offenbar im Vordergrund der Tätigkeit der Abmahnenden stand, war die Abmahnung missbräuchlich, was zur Unzulässigkeit der Klage führte.
Fazit: Massenabmahnungen – die hauptsächlich dem Gebührenkassieren dienen – sind ein sehr ärgerliches Phänomen in Deutschland. Daher: danke, liebes Landgericht Hamburg!
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz