BGH: Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17
Vor Kurzem hat der Gesetzgeber die Störerhaftung abschafft, nach der Internetanschlussinhaber für illegale Downloads über ihren Anschluss hafteten, auch wenn sie diese selbst gar nicht vorgenommen hatten. Der Bundesgerichtshof hat das Gesetz nun in einem Urteil bestätigt.
Aufgrund der Störerhaftung war Deutschland bisher eine WLAN-Wüste. Anders als in anderen Industrienationen üblich, war es in Deutschland kaum möglich, über öffentliche WLAN-Netze zu surfen. Denn der Anschlussinhaber haftete stets persönlich oder musste etwa nachweisen, dass er seine Familienangehörigen, Gäste oder andere Nutzer des WLANs penibel belehrt und regelmäßige Kontrollen über deren Internetaktivitäten vorgenommen hatte.
Ein gefundenes Fressen für Abmahnkanzleien, die das Land mit hunderttausenden Abmahnungen an Anschlussinhaber überfluteten. Dies hat nun ein Ende. Der BGH hat kürzlich ein Unterlassungsurteil gegen einen Anschlussinhaber aufgehoben, „weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG (Telemediengesetz) der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.“
Als Ausgleich für den Urheberrechtsinhaber gewährt das Gesetz einen Sperranspruch gegen den Anschlussinhaber, wenn Rechtsverletzungen festgestellt wurden.
Fazit: Die Störerhaftung ist tot! Es lebe das WLAN! (Wobei abzuwarten bleibt, wie sich der Sperranspruch auf die Verbreitung von öffentlichen WLAN-Netze auswirken wird).
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.