BGH, Urteil vom 7.10.2009, AZ: I ZR 38/07
Als Übersetzer eines literarischen Werkes können Sie auch im Nachhinein noch eine Beteiligung am Verkaufserfolg verlangen. So entschied im Herbst 2009 der Bundesgerichtshof.Ein Übersetzer hatte von seinem Verleger – nachdem seine Übersetzung erschienen und sehr erfolgreich verkauft worden war – eine angemessene Bezahlung seiner Arbeit verlangt. Vertraglich war eine Vergütung von 15 € pro Seite vereinbart gewesen, die durchaus den Gepflogenheiten der Branche entspricht.Ist aber ein Buch sehr erfolgreich, so ist eine solche pauschale Vergütung oft unangemessen. Das Gesetz sieht vor, dass der Übersetzer gegenüber seinem Verleger in diesem Fall einen Anspruch auf Änderung des zuvor geschlossen Vertrages hat und mehr Geld verlangen kann.Der BGH wird hier sehr konkret: Ab 5000 verkauften Exemplaren ist der Übersetzer am Erfolg zu beteiligen: bei Hardcovern kann er 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises verlangen.
Fazit: Der Grundsatz, dass der (Mit-)Urheber eines sehr erfolgreichen Werkes an diesem Erfolg zu beteiligen ist, gilt nicht nur für Übersetzer sondern für alle Urheber. Lassen Sie sich nicht mit niedrigen Pauschalbeträgen abspeisen, sondern verlangen Sie von Ihrem Auftraggeber eine angemessene Bezahlung Ihrer Arbeit.
Autorin: Rechtsanwältin Dr. Brigitte Lanz, LL.M.